News zu Fahrtenbüchern
KFZ-Sachbezug - Änderungen ab 1.1.2016
29. Februar 2016
Der Sachbezug von Neufahrzeugen erhöht sich mit 1.1.2016 auf 2% der tatsächlichen
Anschaffungskosten
(einschließlich USt und NOVA) des KFZ, wobei dieser mit einem Höchstbetrag von €
960
pro Monat begrenzt ist.
Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt weiterhin ein Sachbezugswert von 1,5%,
maximal
€ 720,-- pro Monat.
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich
(bzw.
6.000 Kilometer pro Jahr)
für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte)
benützt,
ist ein halber
Sachbezugs-wert (1%, maximal € 480,-- bzw. 0,75%, maximal € 360,--) anzusetzen.
Wird ein Firmen-KFZ nur gelegentlich oder sehr selten für Privatfahrten verwendet, kann ein
Sachbezug auf Basis der privat
gefahrenen Kilometer angesetzt werden – vorausgesetzt, dass sämtliche Fahrten
lückenlos in einem Fahrtenbuch
aufgezeichnet werden. Wenn sich nämlich aus der Multiplikation von privat gefahrenen
Kilometern
mal € 0,67 (bzw. €
0,50 bei nicht überschrittenem Co2-Wert) ein geringerer Wert ergibt als ¼ des vollen
Sachbezugs, kann dieser
geringere Wert angesetzt werden.
Elektronische Fahrtenbücher - Vorsicht Falle!
16. September 2015
Finanzämter schauen bei der Prüfung von elektronischen Fahrtenbüchern zunehmend
genauer
hin. Wie die jüngsten
Urteile, bei denen auch elektronische Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß
abgelehnt
wurden, zeigen, ist es
nicht egal für welches Produkt Sie sich entscheiden.
Finanzämter schauen bei der Prüfung von elektronischen Fahrtenbüchern zunehmend
genauer
hin. Wie die jüngsten
Urteile, bei denen auch elektronische Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß
abgelehnt
wurden, zeigen, ist es
nicht egal für welches Produkt Sie sich entscheiden.
Sind denn Billigprodukte wirklich günstig, wenn es zu einer Ablehnung und in der Folge zu
Steuernachforderung von mehreren
tausend Euro kommt? Nur die Behauptung des Herstellers alleine bietet hier keine Sicherheit
gegenüber dem Finanzamt.
Bedenken Sie, dass die Beweislast gegenüber dem Finanzamt dafür, dass das verwendete
elektronische Fahrtenbuch auch
ordnungsgemäß ist, immer beim Steuerpflichtigen liegt.
Es lohnt sich also, in teurere Fahrtenbücher zu investieren, die allen Anforderungen des
Finanzamtes entsprechen. So wird
das System
TravelControl
als eines der wenigen Systeme vom TÜV als steuerliches Fahrtenbuch regelmäßig
zertifiziert.